Änderungen für Kleinunternehmer

Änderungen für Kleinunternehmer: Änderungen seit 1.1.2020 in der Umsatzsteuer und Einkommensteuer
Änderungen in der Umsatzsteuer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von bisher netto € 30.000,– Umsätze pro Jahr auf netto € 35.000,–Umsätze pro Jahr erhöht.
Das bedeutet, dass für Umsätze bis zu diesem Betrag keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss, man sich jedoch keine Vorsteuer abziehen darf. Auf der Rechnung muss in diesem Fall ein Hinweis auf die Steuerbefreiung vermerkt sein. (Eine Option in die Steuerpflicht ist jedoch möglich).
Die Umsatzgrenze von € 35.000 ist ein Nettobetrag, d.h. wer z. B. Wohnungen vermietet und daher mit 10% umsatzsteuerpflichtig ist, kann somit theoretisch Gesamteinnahmen inklusive Betriebskostenersatz von knapp unter € 38.500,– erzielen, weil dadurch der Nettoumsatz noch immer unter € 35.000,– liegt.
Änderungen in der Einkommensteuer
In der Einkommensteuer steht Kleinunternehmern seit 1.1.2020 abhängig von der Höhe der Umsätze und der Branche eine spezielle Regelung der Anwendung eines Betriebsausgabenpauschales zur Verfügung. Auch diese Pauschalierung kann angewendet werden, wenn die Umsätze € 35.000,– nicht übersteigen. (Toleranzgrenze € 40.000,–sofern die Vorjahresumsätze € 35.000,– nicht übersteigen).
Die Umsatzgrenze bezieht sich im Bereich der Einkommensteuer jedoch auf Umsätze aus selbständiger und/oder gewerblicher Tätigkeit, daher sind z. B. Umsätze aus einer Vermietung von dieser Pauschalierung ausgeschlossen.
Für Dienstleistungsbetriebe gilt, dass 20% der Umsätze pauschal als Betriebsausgabe abgesetzt werden können; sonstigen Betrieben steht ein 45%iges Betriebsausgabenpauschale zu.
Sonstige Ausgaben können bei Inanspruchnahme des Pauschales nicht mehr angesetzt werden, wohl aber der Grundfreibetrag und Beiträge der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.